Für Unternehmer: Ab dem 04.08.2014 gelten verschärfte Regelungen zum Zahlungsverzug

Ab dem 04.08.2014 gilt das neue Gesetz zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr, welches zahlreiche Änderungen für Unternehmer mit sich bringt.

Im Verkehr zwischen Unternehmern wurde der Verzugszinssatz nach § 288 Abs. 2 BGB n.F. von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz  angehoben, um säumige Unternehmen zur schnelleren Forderungsbegleichung zu bewegen.

Gleichzeitig wurde in § 288 Abs. 5 BGB n.F. eine Verzugskostenpauschale in Höhe von 40,00 € für gewerbliche Zahlungsschuldner eingeführt, die auch für Abschlags- und Ratenzahlungen gilt und neben die geschuldeten Verzugszinsen tritt (vgl. den Wortlaut „zudem“ in § 288 Abs. 5 BGB n.F.).

Die Pauschale dient dem Ausgleich etwaiger Mahn- und Inkassokosten und ist im Falle des Verzugs stets fällig, kann aber auch auf einen Schadensersatzanspruch aus weiterer Rechtsverfolgung angerechnet werden. Ein Ausschluss der Zahlung von Verzugszinsen oder der oben erwähnten Pauschale ist grundsätzlich unwirksam.

Hier ist zu beachten, dass dieser Anspruch nicht gegenüber Verbrauchern besteht. Gleichzeitig kann aber ein Verbraucher diese Pauschale gegenüber einem Unternehmer geltend machen, wenn sich dieser ihm gegenüber in Verzug befindet, bspw. nach einem erklärten Widerruf im Fernabsatz.

Schließlich wird im neuen § 271a BGB nunmehr festgehalten, dass eine Vereinbarung, nach der der Gläubiger die Erfüllung einer Entgeltforderung erst nach mehr als 60 Tagen nach Empfang der Gegenleistung verlangen kann, nur wirksam ist, wenn sie ausdrücklich vereinbart und im Hinblick auf die Belange des Gläubigers nicht grob unbillig ist. Längere Zahlungsfristen sind demnach zunächst unwirksam und können nur durch Individualvereinbarung, somit nicht im Rahmen von AGB, getroffen werden. Ist eine vereinbarte Zahlungsfrist unwirksam, führt dies dazu, dass die Zahlung sofort fällig ist bzw. Zug um Zug gegen Erhalt der Gegenleistung.

Gleiches gilt für eine Überprüfungs- oder Abnahmefrist von mehr als 30 Tagen, vgl. § 271a Abs. 3 BGB.

Demnach ist Unternehmen anzuraten die neuen Pflichten und Möglichkeiten schnellstmöglich umzusetzen und ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen an diese Neuerungen anzupassen.

Bei Rückfragen hierzu, stehen Ihnen Rechtsanwalt Ulrich Koos und Rechtsanwalt Markus Knieschon gerne zur Verfügung.

 

Autor: Markus Knieschon

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