Eine Scheidung ist oft eine konfliktbehaftete und unangenehme Angelegenheit. Im Folgenden informieren wir Sie über mögliche Scheidungsabläufe wie auch etwaige Voraussetzungen bzgl. des sich Trennens/Scheidens.
Der Ablauf einer Scheidung hängt davon ab, ob beide Ehegatten sich einvernehmlich oder streitig trennen. Bei einer einvernehmlichen Scheidung steht einer schnellen, rechtlich wirksamen Scheidung nichts im Wege. In diesem Fall wird die Scheidung, nach dem verpflichtenden Trennungsjahr beim zuständigen Familiengericht beantragt und beide Parteien stimmen zu. Eine einvernehmliche Scheidung ist auch kostentechnisch attraktiv, da Sie nur einen einzigen Anwalt beauftragen müssen.
Voraussetzung für eine Scheidung ist, dass die Lebensgemeinschaft nicht mehr besteht und auch nicht zu erwarten ist, dass sie wiederhergestellt werden kann. Die Ehe gilt damit als gescheitert.
Von einer strittigen Scheidung spricht man, wenn einer der Ehegatten der Scheidung nicht zustimmt. Ein Richter muss entscheiden, ob die Ehe nach dem Trennungsjahr als gescheitert anzusehen ist.
Leben beide Ehegatten länger als drei Jahre getrennt, kann die Ehe ohne konkreten Nachweis des Trennungsjahrs geschieden werden. Der Gesetzgeber vermutet hier, dass die Ehe damit unwiderlegbar gescheitert ist.
Eine rechtswirksame Scheidung ohne Einhaltung des Trennungsjahres ist nur bei "unzumutbarer Härte" möglich.
In der Regel wird die Scheidung durch den Scheidungsantrag beim örtlichen Familiengericht in die Wege geleitet. Bei einer Scheidung gilt grundsätzlich Anwaltszwang. Daher muss mindestens einer der Ehegatten einen Anwalt beauftragen. Grund hierfür ist, dass der Gesetzgeber emotionale Aspekte, die eine Trennung mit sich bringt, aus dem Vorgang heraushalten will. Die Parteien sollen nur vortragen, was für eine Ehescheidung erforderlich ist.
Dem Scheidungsantrag müssen Sie Kopien der Heiratsurkunde, die Geburtsurkunden der Kinder und eine notarielle Scheidungsfolgevereinbarung, sofern vorhanden, beifügen. Nach erfolgreichem Eingang des Antrages verschickt das Familiengericht eine Gebührenrechnung. Sobald Sie diese beglichen haben, stellt das Gericht den Scheidungsantrag dem anderen Ehegatten zu. Ist dieser mit der Scheidung einverstanden, bestimmt das Familiengericht einen Termin zur mündlichen Verhandlung. In der mündlichen Verhandlung wird im günstigsten Fall die Ehe einvernehmlich geschieden.
Ist hingegen die Scheidung strittig, legt das Familiengericht einen Termin zur mündlichen Verhandlung fest. Hier kann der scheidungswillige Ehegatte nun vortragen warum er geschieden werden möchte. Möchte der scheidungsunwillige Ehegatte eigene Anträge stellen, so muss er ebenfalls einen Anwalt mit der Einreichung der Anträge beauftragen.
Um sich scheiden lassen zu können, müssen Ehegatten ein Jahr getrennt voneinander leben. Sie können in einer gemeinsamen Ehewohnung leben, solange für jeden Ehegatten ein abgetrennter Schlaf- und Wohnbereich vorhanden ist. Eine gemeinsame Nutzung der Küche und Badezimmer ist dabei zulässig.
Wichtig ist hierbei, dass Sie den Alltag nicht gemeinsam bestreiten. Das bedeutet zum Beispiel, dass Sie keine gemeinsamen Mahlzeiten einnehmen und unabhängig voneinander Einkäufe tätigen.
Der Scheidungsantrag wird von Ihrem Anwalt, kurz vor dem Ende des Trennungsjahres eingereicht. In den meisten Fällen ist das Trennungsjahr vollendet, wenn das Gericht den Termin angesetzt hat.
Die Gerichtskosten und Anwaltsgebühren richten sich nach dem Streitwert. Für die Berechnung des Streitwerts werden die Nettoeinkommen beider Ehegatten für die letzten 3 Monate, sowie das Vermögen der Ehegatten herangezogen. Ebenfalls maßgeblich für die Höhe der Kosten ist, ob die Scheidung strittig oder einvernehmlich ist. Bei einer einvernehmlichen Scheidung muss kein zweiter Anwalt beauftragt werden - so können Kosten gespart werden.
Kann der Antragsteller die Verfahrenskosten für das Gericht und den Anwalt nicht zahlen, so kann er einen Antrag auf Verfahrenskostenhilfe stellen. Für diesen Antrag werden die aktuellen Gehaltsbelege und Nachweise über Verbindlichkeiten benötigt. Erhält der Antragsteller Bezüge der Sozial- oder Rentenkassen, so ist darüber ein Nachweis zu erbringen.
Beim Versorgungsausgleich, der in der Regel von Amts wegen im Zuge des Scheidungsverfahrens mitgeregelt wird (sog. Scheidungsverbund), werden die in der Ehe erworbenen Ansprüche und Anrechte auf Versorgungsleistungen wie Rente, Betriebsrente und Lebensversicherungen zwischen Ehegatten aufgeteilt. Der Streitwert ist dabei mindestens 1000 € und bemisst sich am Nettoeinkommen. Relevant ist darüber hinaus, wie viele Anrechte von den Ehegatten erworben wurden.
Der Begriff Online-Scheidung ist mitunter irreführend. Denn er bedeutet nicht, dass Sie mit "ein paar Klicks" eine Scheidung online in die Wege leiten können. Die Anträge müssen zwingend über einen Rechtsanwalt beim Gericht eingereicht werden. Sie können bei einer Online-Scheidung lediglich, online alle notwendigen Unterlagen bei Ihrem Anwalt einreichen.
Haben Sie Fragen zum Thema Scheidung oder benötigen Sie einen Rechtsanwalt? Kontaktieren Sie uns hier. Rechtsanwalt Dr. jur. Koos und Rechtsanwältin Frau Hein sind unsere Ansprechpartner für familienrechtliche Angelegenheiten in Aschaffenburg.