SORGERECHT ASCHAFFENBURG

Ein großer Streitpunkt nach einer Scheidung ist das Sorgerecht. Bei ehelich geborenen Kindern haben beide Elternteile automatisch das Sorgerecht, ebenfalls dann, wenn sie nach der Geburt geheiratet haben. Unverheiratete Paare können eine sogenannte Sorgeerklärung für die gemeinsamen Kinder abgeben. Dies ist über einen Notar oder das Jugendamt möglich.

 

WAS BEDEUTET DAS GEMEINSAME ELTERLICHE SORGERECHT?

Das gemeinsame Sorgerecht regelt, dass Sie und Ihr Ex-Ehegatte weiterhin für Ihre Kinder Verantwortung tragen können. So können Sie auch nach Zerbrechen Ihrer Partnerschaft weiterhin Erziehungsaufgaben übernehmen, selbst wenn Ihre Kinder nicht mehr bei Ihnen leben.

 

WAS UMFASST DAS SORGERECHT?

Das Sorgerecht beinhaltet unter anderem Regelungen zu:

  • Aufenthaltsbestimmungsrecht und Umgangsrecht
  • Auswahl und Anmeldung in Kindergarten oder Schule, Ausbildung
  • Eröffnung eines Bankkontos
  • Erziehung (auch religiöse)
  • medizinischen Eingriffen

Normalerweise tragen beide Eltern die Sorge gemeinsam. Das Kindeswohl steht dabei immer im Mittelpunkt. Hier kommt es dennoch immer wieder zu Konflikten, die sich oftmals negativ auf das Kind auswirken.

 

MUSS BEI GEMEINSAMEM SORGERECHT IMMER ALLES GEMEINSAM ENTSCHIEDEN WERDEN?

Nein, das wäre zu zeitaufwändig und schwierig, daher hat der Gesetzgeber differenziert. Man unterscheidet zwischen Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung, wie Auswahl der Schule oder Eröffnung eines Bankkontos und Angelegenheiten des täglichen Lebens. Hierunter fallen Angelegenheiten wie Übernachtungen bei Großeltern oder die Höhe des Taschengeldes.

Bei Angelegenheiten des täglichen Lebens darf der Elternteil entscheiden, bei dem sich das Kind überwiegend aufhält.

Ist Gefahr im Verzug, zum Beispiel bei einer Notoperation, kann jeder Elternteil selbstverständlich allein entscheiden. Eine Zustimmung des anderen Elternteils ist hier nicht notwendig.

 

WANN ENTSCHEIDET DAS FAMILIENGERICHT ÜBER DAS ELTERLICHE SORGERECHT?

Das Familiengericht entscheidet nur über das Sorgerecht, wenn ein Elternteil das alleinige Sorgerecht beantragt. Dabei hängt die Entscheidung des Gerichts davon ab, ob der andere Elternteil zustimmt oder nicht. Stimmt der andere Elternteil der Übertragung zu, überträgt das Gericht die alleinige Sorge dem Antragsteller. Stimmt er nicht zu, holt das Gericht in der Regele ein Sachverständigengutachten ein und entscheidet sodann nach Faktenlage sowie immer zum Wohle des Kindes. Ist das Kind über 14, kann es der Übertragung widersprechen.

 

DAS ALLEINIGE SORGERECHT

Wenn Sie das alleinige Sorgerecht vom Familiengericht übertragen bekommen haben, können Sie künftig alle Entscheidungen bezüglich Personen- und Vermögenssorge für Ihr Kind allein treffen. Der andere Elternteil trägt in der Regel mit Unterhaltszahlungen zur Sorge bei. Das Umgangsrecht ist von dem alleinigen Sorgerecht nicht betroffen. Das Recht auf Umgang mit seinem Kind hat auch der Elternteil, der nicht sorgeberechtigt ist.

Eltern, die sich bzgl. des Sorgerechts und/oder Umgangsrechts streiten, dürfen nicht vergessen, dass das Kindeswohl an erster Stelle stehen sollte.

 

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Zu allen Fragen rund um Sorgerecht und Umgangsrecht stehen Ihnen Rechtsanwalt Dr. jur. Koos und Rechtsanwältin Hein zur Verfügung. Gerne empfangen wir Sie in unseren Aschaffenburger Kanzleiräumen.

 

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