Das deutsche Unterhaltsrecht ist im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt. Einen einheitlichen Unterhaltsanspruch gibt es nicht, dieser hängt von unterschiedlichen Faktoren ab. Im Folgenden möchten wir Ihnen einen Überblick zum Thema Unterhalt geben.
Grundsätzlich steht erstmal Ihren eigenen, minderjährigen Kindern Unterhalt zu (der sog. Kindesunterhalt). Dabei müssen beide Elternteile Unterhalt leisten. In der Regel leistet ein Elternteil den Unterhalt durch Pflege und Betreuung, während der andere Elternteil, in Form von Geldleistungen seinen Pflichten diesbezüglich nachkommt.
Zusätzlich kann Unterhalt für den getrenntlebenden Ehegatten geschuldet werden. Dabei unterscheidet der Gesetzgeber zwischen nachehelichem Unterhalt, Trennungsunterhalt und Betreuungsunterhalt für die Mutter eines nicht ehelichen Kindes. Darüber hinaus können Kinder in die Situation kommen, Unterhalt für die Eltern zahlen zu müssen.
Eigene Kinder bekommen normalerweise Unterhalt von beiden Elternteilen. Leben Sie von Ihrem Partner getrennt, muss derjenige, bei dem das Kind nicht lebt, sogenannten Barunterhalt zahlen. Dies ist ein monatlicher Geldbetrag, der sich aus dem Alter des Kindes und der Einkommenssituation des Barunterhaltspflichtigen ergibt.
Der monatliche Bedarf eines Kindes orientiert sich an dessen Bedürfnissen und ist nach Altersstufen in der Düsseldorfer Tabelle gestaffelt. Ist der Barunterhaltspflichtige nicht im Stande, seine Unterhaltszahlungen zu leisten, kann der andere Partner beim Jugendamt einen Unterhaltsvorschuss beantragen.
Wenn es zu Streit über Unterhaltsverpflichtungen kommt oder es Schwierigkeiten bei der Vaterschaftsfeststellung gibt, reichen die Beratungsangebote des Jugendamtes manchmal nicht aus. Die Anwälte unserer Kanzlei in Aschaffenburg beraten Sie in allen Angelegenheiten im Familienrecht. Vereinbaren Sie noch heute einen Termin zu einem persönlichen Gespräch.
In der Düsseldorfer Tabelle (für weitere Infos klicken Sie hier) können Sie den aktuellen Unterhaltsanspruch für Kinder nach Alter und Einkommensstufen ablesen. Seit 2016 legt das Bundesministerium für Justiz und Verbrauchschutz den Mindestunterhalt für den Zeitraum von 2 Jahren fest. Damit wurde eine bundesweite Vereinheitlichung erreicht.
Die Düsseldorfer Tabelle ist dabei als Leitlinie zu verstehen, da sie den Oberlandesgerichten zu höchstmöglicher Einheitlichkeit und Rechtssicherheit verhilft. Diese Tabelle ist somit nicht verbindlich, sondern dient als Auslegungshilfe für die Gerichte.
Im Bereich des Ehegattenunterhalts gibt es drei mögliche Unterhaltsansprüche:
Für gleichgeschlechtliche, eingetragene Lebenspartnerschaften gelten dieselben Unterhaltsgesetze und Verordnungen, da sie den Ehegatten gleichgestellt sind.
In der Unterhaltsreform von 2008 wurde die Eigenverantwortung der Ehegatten in den Vordergrund gestellt. Vor der Reform musste der Ehegattenunterhalt unbegrenzt weitergezahlt werden, was eine große finanzielle Belastung des Unterhaltspflichtigen auch über Jahre hinaus bedeutete. Mit der Reform wurde der Zeitraum zur Unterhaltsleistung begrenzt.
Ergänzend dazu wurde 2013 der § 1578 b BGB neu ausgerichtet, so dass nun auch die Ehedauer bei der Unterhaltsberechnung berücksichtigt wird.
In manchen Fällen müssen Sie auch Unterhalt für nahe Verwandte zahlen, zum Beispiel für die eigenen Eltern. Dazu kommt es häufig, wenn die Eltern in einem Altenheim oder Pflegeheim leben, aber die Rente und die Pflegeversicherung nicht ausreichen, um die Kosten dafür zu decken. Hierzu werden Sie durch die Sozialkassen aufgefordert Ihre Einkünfte offen zu legen.
Wenn Sie mehreren Personen Unterhalt schulden, müssen Sie die Rangfolge beachten:
An erster Stelle steht der Unterhalt für
An zweiter Stelle steht der Unterhalt für
Erst danach kommt der Unterhalt für andere Personen, also Ihre Eltern.