Das Bundesarbeitsgericht hat in einer aktuellen Entscheidung zu der Frage des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub im ruhenden Arbeitsverhältnis Stellung genommen.
In dem der Entscheidung zu Grunde liegenden Fall war die als schwerbehindert anerkannte Klägerin seit dem Jahr 2004 dauerhaft erkrankt. Ab Dezember 2004 bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Jahr 2009 hat die Klägerin eine befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung erhalten. Die Klägerin hat nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses Urlaubsabgeltung für Urlaubsansprüche aus den Jahren 2005 bis 2009 geltend gemacht.
Die Vorinstanz, das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, hatte der Klage bezüglich der Abgeltung des gesetzlichen Erholungsurlaubes und des Zusatzurlaubes für schwerbehinderte Menschen (§ 125 SGB IX) stattgegeben, die Klage hinsichtlich des tariflichen Mehrurlaubes abgewiesen.
Das BAG hat entschieden, dass in den Jahren 2005 bis 2007 die nicht abdingbaren gesetzlichen Urlaubsansprüche trotz des Ruhens des Arbeitsverhältnisses entstanden sind, ihrer Abgeltung jedoch § 7 Abs. 3 Satz 3 Bundesurlaubsgesetz entgegenstehe.
Danach muss der Urlaub bis zum 31.03. des jeweiligen Folgejahres genommen werden, sonst ist der Urlaub verfallen. Im vorliegenden Fall urteilte das BAG, dass der Urlaub 15 Monate nach Ablauf des jeweiligen Urlaubsjahres verfällt. In seinen Entscheidungsgründen verwiesen die Richter des Bundearbeitsgerichts darauf, dass auch der Europäische Gerichtshof (EuGH) mit einer Entscheidung vom 22.11.2011 (AZ. C-214/10) seine Rechtsprechung bezüglich des zeitlich unbegrenzten Ansammelns von Urlaubsansprüchen arbeitsunfähiger Arbeitnehmer geändert habe und die 15-Monats-Regel nicht mehr beanstande.
Für Arbeitnehmer, die über Jahre hinweg im Rahmen eines ruhenden Arbeitsverhältnisses bei dem Arbeitgeber weiterbeschäftigt sind, verfällt der Urlaubsanspruch jeweils 15 Monate nach Ablauf des jeweiligen Urlaubsjahres, wenn der Urlaub nicht in Natura genommen werden kann.
Der Arbeitnehmer hat aus unserer Sicht auch keine Möglichkeit, dies dadurch zu umgehen, dass er den Urlaub in regelmäßigen Abständen bei dem Arbeitgeber geltend macht, da das Gesetz einen Abgeltungsanspruch nach § 7 Abs. 4 Bundesurlaubsgesetz nur bei einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorsieht und ein Abgeltungsanspruch im laufenden Arbeitsverhältnis nicht besteht. Eine Urlaubsgewährung in Natura ist im ruhenden Arbeitsverhältnis nicht möglich.
Quelle: Pressemitteilung des BAG Nr. 56/12
Autor: Rechtsanwalt Ulrich Koos