Aktuelles: Insolvenzrecht

Die Wohn-Center Spilger GmbH & Co. KG hat am 06.06.2023 einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens in Eigenverwaltung beim Amtsgericht Aschaffenburg gestellt. Die Gesellschaft betreibt das überregional bekannte Möbelhaus Spilger mit seinem Schwesterhaus SPARMAXX. Das Insolvenzgericht hat das vorläufige Eigenverwaltungsverfahren am 07.06.2023 eröffnet (Az. 613 IN 179/23). 

Weiterlesen …


Kommt es zur Insolvenz des Arbeitgebers, gerät das Umfeld, allen voran die Arbeitnehmer, in Unruhe. Dem besorgten Arbeitnehmer stellen sich in dieser nicht alltäglichen Situation brennende Fragen. Die im ersten Moment zentrale Frage ist sicherlich die nach dem Fortbestand des Arbeitsverhältnisses. Aber auch die Frage, wie es sich um die den Arbeitnehmern zustehenden Vergütungs- und sonstige Ansprüche gegen den Arbeitgeber in der Insolvenz verhält, treibt viele Arbeitnehmer um.

Weiterlesen …


Die Akteure in einer Unternehmenskrise werden häufig mit den Rechtsbegriffen der Zahlungsunfähigkeit, der drohenden Zahlungsunfähigkeit und der Überschuldung konfrontiert. Die Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO) und die Überschuldung (§ 19 InsO) führen zu einem Antragsrecht der Gläubiger und zugleich zu einer Antragspflicht für Organe einer juristischen Person (z.B. GmbH, AG). Die drohende Zahlungsunfähigkeit (§ 18 InsO) berechtigt zudem ausschließlich den Schuldner einen Insolvenzantrag zu stellen. Was genau hinter diesen Begriffen steckt, ist Gegenstand dieses Blogbeitrags.

 

1. Zahlungsunfähigkeit

Nach §§ 16, 17 InsO ist die Zahlungsunfähigkeit ein Insolvenzeröffnungsgrund. Der Schuldner ist zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Zahlungsunfähigkeit ist in der Regel anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat.

Kurz gesagt: Die Zahlungsunfähigkeit fragt, ob der Schuldner genügend Geldmittel zur Begleichung seiner fälligen Verbindlichkeiten hat. Bei der Betrachtung werden die verfügbaren Zahlungsmittel (Bargeld, Bankguthaben, freie Kreditlinien; sog. Aktiva I), aber auch die innerhalb von drei Wochen liquidierbaren Mittel (verwertbares Vermögen, Forderungseinzug und kurzfristig beschaffbare Kredite; sog. Aktiva II) mit den fälligen Zahlungspflichten des Schuldners am Stichtag (sog. Passiva I) und innerhalb von drei Wochen nach dem Stichtag fällig werdende Zahlungspflichten (sog. Passiva II) gegenübergestellt.

Ist der Schuldner bloß zahlungsunwillig, weil er den Anspruch des Gläubigers für unbegründet hält oder weil er aus anderen Gründen – außer seinem Unvermögen – nicht leistet, ist er nicht zahlungsunfähig.

Die Verbindlichkeiten sind in der Gegenüberstellung nur zu berücksichtigten, wenn sie fällig sind. Das fordert nach der Rechtsprechung, dass die Gläubiger sie „ernsthaft einfordern“. Die Übersendung einer Zahlungsaufforderung oder Kündigung ist aber bereits ausreichend.

Die Rechtsprechung gesteht dem Schuldner zu, dass bei einer nur vorübergehenden Zahlungsstockung kein Insolvenzantrag gestellt werden muss. Eine Zahlungsstockung liegt dann vor, wenn binnen eines Zeitraums von drei Wochen damit zu rechnen ist, dass Verpflichtungen weit überwiegend wieder erfüllt werden können. Die Überschreitung der Drei-Wochen-Frist ist ausnahmsweise zulässig, wenn mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass die Liquiditätslücke demnächst vollständig oder fast vollständig geschlossen wird und den Gläubigern ein Zuwarten nach den besonderen Umständen des Einzelfalls zuzumuten ist.

Zudem besagt die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass eine Zahlungsunfähigkeit nur dann vorliegt, wenn die Liquiditätslücke wesentlich ist. Kann ein Schuldner weniger als 90 % seiner fälligen Verbindlichkeiten begleichen, so ist Zahlungsunfähigkeit gegeben, es sei denn, es liegen Umstände vor, die mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erwarten lassen, dass die Liquidität in absehbarer Zeit wiederhergestellt wird.

Stellt der Schuldner seine Zahlungen ein, so wird gem. § 17 Abs. 2 S. 2 InsO vermutet, dass er zahlungsunfähig ist.

Beispiel:

Das Unternehmen A ist laufend dazu verpflichtet, Forderungen von seinem Lieferanten B aus einem Lieferantenvertrag und von seiner Bank C aus einem Darlehensvertrag zu erfüllen. Bisher war Unternehmen A dazu imstande, diese Forderungen durch den Verkauf eigener Produkte und Dienstleistungen zu bedienen. Es kommt dazu, dass das Unternehmen A im Laufe der Zeit immer weniger Zahlungseingänge verzeichnen kann und der Umsatz einbricht. Dadurch kann das Unternehmen A die ausstehenden Forderungen von Lieferant B und Bank C zu über 90 % nicht mehr begleichen. Eine Verbesserung der Liquidität in den nächsten drei Wochen ist nicht abzusehen. Das Unternehmen A ist zahlungsunfähig.

 

2. Drohende Zahlungsunfähigkeit

Nach §§ 16, 18 InsO ist auch die drohende Zahlungsunfähigkeit ein Insolvenzeröffnungsgrund.

Dem Schuldner droht Zahlungsunfähigkeit nach § 18 Abs. 2 InsO, wenn er voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungspflichten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen. Maßgeblich ist, dass der Eintritt der Zahlungsunfähigkeit wahrscheinlicher sein muss als deren Vermeidung.

Für die Feststellung der drohenden Zahlungsunfähigkeit ist in der Regel die Aufstellung eines Finanzplans erforderlich. Als anzusetzende Zahlungsmittel kommen – wie bei der Zahlungsunfähigkeit nach § 17 InsO – alle liquiden Mittel in Betracht. Weiterhin können alle mit hinreichender Sicherheit zu erwartenden Zuflüsse angesetzt werden. Als Zahlungsverpflichtungen gelten alle bereits entstandenen und überwiegend im Prognosezeitraum wahrscheinlich entstehenden Zahlungspflichten. In aller Regel wird ein Prognosezeitraum von 24 Monaten zugrunde gelegt (§ 18 Abs. 2 S. 2 InsO). In atypischen Fällen darf der Prognosezeitraum anders bestimmt werden.

Beim Insolvenzeröffnungsgrund gem. § 18 InsO kommt dem Schuldner ein alleiniges Antragsrecht, aber keine Antragspflicht zu. Alternativ zum Insolvenzantrag kann das schuldnerische Unternehmen auch Restrukturierungsmaßnahmen nach dem sog. Unternehmensstabilisierungs- und ‑restrukturierungsgesetz (StaRUG) durchführen. Der drohend zahlungsunfähige Schuldner bekommt durch das StaRUG, anders als bei bereits eingetretener Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung, die Möglichkeit zu einer umfassenden (außergerichtlichen) Schuldenbereinigung ohne den „Makel“ einer Insolvenz.

Beispiel:

Das Unternehmen A ist überwiegend vom Kunden B wirtschaftlich abhängig. Kunde B beendet plötzlich und ohne vorherige Ankündigung die Zusammenarbeit mit Unternehmen A zum Jahresende. Für das Unternehmen A besteht nun die überwiegend wahrscheinliche Gefahr, innerhalb der nächsten 24 Monate diesen sich abzeichneten Liquiditätsverlust nicht mehr ausgleichen zu können. Das Unternehmen A ist drohend zahlungsunfähig.

 

3. Überschuldung

Aus §§ 16, 19 Abs. 1 InsO ergibt sich, dass die Überschuldung einen Insolvenzeröffnungsgrund bei juristischen Personen darstellt. Der Anwendungsbereich erstreckt sich gem. § 19 Abs. 3 InsO daneben auch auf Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit, bei denen kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, wie beispielsweise im Fall der GmbH & Co. KG. Daneben können auch Genossenschaften, Stiftungen und Vereine betroffen sein.

Der Begriff der Überschuldung wird in § 19 Abs. 2 S. 1 InsO definiert. Eine Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens in den nächsten zwölf Monaten ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich.

Im Rahmen der Prüfung, ob der Insolvenzeröffnungsgrund i.S.d. § 19 InsO einschlägig ist, bedarf es einer rechnerischen Überschuldung (Vergleich Aktiva und Passiva) sowie einer sog. negativen Fortbestehensprognose (sog. modifizierter zweistufiger Überschuldungsbegriff).

Zur Feststellung des Überschuldungsstatus wird eine auf den Stichtag zu erstellende, bilanzielle Vermögensübersicht aufgestellt. Diese Bilanz stellt das gesamte Vermögen und die gesamten Verbindlichkeiten der juristischen Person oder der Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit gegenüber. In der Regel wird auf die Handelsbilanz des Unternehmens zurückgegriffen und die dortigen Ansätze und Bewertungen mit Hilfe Überleitungsrechnung an die Besonderheiten des Insolvenzrechts angepasst. Sofern sich aus dieser bilanziellen Vermögensübersicht ein negatives Vermögen ergibt, fällt der Überschuldungsstatus negativ aus.

In der zweiten Stufe wird sodann geprüft, ob die sog. Fortbestehensprognose ebenfalls negativ ist. Maßgeblich ist zunächst, ob überhaupt ein Fortführungswille auf Seiten des Schuldners bzw. seiner Organe besteht. Durch eine Prognose muss der Fortbestand des Unternehmens mit überwiegender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden. Maßgeblich ist, ob das infrage stehende Unternehmen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in der Lage sein wird, seine bestehenden und zukünftigen Verbindlichkeiten zu erfüllen (Zahlungsfähigkeitsprognose). Dies kann anhand eines zu erstellenden Finanzplans ermittelt werden, in dem auf Basis einer aussagefähigen Unternehmensplanung die erwarteten Ein- und Auszahlungen gegenüberzustellen sind. Wenn die Krise bereits soweit fortgeschritten ist, dass auch Zahlungsunfähigkeit gem. § 17 InsO vorliegt, ist die Fortbestehensprognose ebenfalls negativ. Anders als bei der Prüfung der Zahlungsunfähigkeit nach § 17 InsO wird bei der Fortbestehensprognose nicht nur auf die nächsten drei Wochen abgestellt, sondern nach § 19 Abs. 2 S. 1 InsO auf die kommenden zwölf Monate. Kurz gesagt: Voraussetzung für eine positive Fortbestehensprognose ist die objektive Überlebensfähigkeit des Unternehmens.

Fallen sowohl der Überschuldungsstatus als auch die Fortbestehensprognose negativ aus, so liegt eine Überschuldung nach § 19 InsO vor.

Beispiel:

Das Unternehmen A hat einen ständig steigenden, nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag zu verzeichnen. Eine bereits bestehende Verschuldung deutet grundsätzlich nicht zwingend auf eine insolvenzrechtliche Überschuldung hin, ist aber Anlass zur Überprüfung des Überschuldungstatbestands durch Erstellung einer Überschuldungsbilanz. Das Unternehmen A beauftragt pflichtgemäß einen auf das Insolvenzrecht spezialisierten Rechtsanwalt. Dieser stellt fest, dass innerhalb der nächsten zwölf Monate nicht mit der Fähigkeit des Unternehmens, die fälligen Verbindlichkeiten zu bedienen, zu rechnen ist. Es liegt eine insolvenzrechtliche Überschuldung vor.

 

Wir beraten Sie gerne auf dem Gebiet des Insolvenzrechts. Insbesondere begleiten wir Sie auch in der vorgelagerten Krise und erörtern mit Ihnen Sanierungsoptionen. Bitte vereinbaren Sie einen Termin mit Herrn Rechtsanwalt Dr. Maximilian Maierhofer.

 

Dieser Blogbeitrag wurde erstellt durch Herrn Rechtsanwalt Dr. Maximilian Maierhofer mit freundlicher Unterstützung von Frau Simona Heusslein.


Eine sich abzeichnende Insolvenz bewegt nicht nur die Gläubiger, die Arbeitnehmer und das Marktumfeld, sondern auch die daran beteiligten Gesellschafter sowie die Geschäftsführung.

Dieser Blogbeitrag soll typische Haftungsfragen von Geschäftsführer am Beispiel einer GmbH (hierzu unter I.) und ihrer Gesellschafter (hierzu unter II.) aufzeigen. Eine rechtzeitige Hinzuziehung eines im Insolvenzrecht spezialisierten Rechtsanwalts kann Fallstricke und Haftungsfälle vermeiden (hierzu unter III.).

I. Haftung des Geschäftsführers

Es ist zu unterscheiden zwischen der sog. Innen- und Außenhaftung. Die Innenhaftung regelt Ansprüche der GmbH gegen ihren Geschäftsführer (hierzu unter 1.). Solche Ansprüche werden typischerweise durch den Insolvenzverwalter geltend gemacht und sollten nicht unterschätzt werden. Zudem kommen Außenhaftungsansprüche in Betracht (hierzu unter 2.). Bei der Außenhaftung treten in der Regel Gläubiger außerhalb des Insolvenzverfahrens an den Geschäftsführer heran.

1. Innenhaftung des Geschäftsführers

Der Geschäftsführer haftet gegenüber der Gesellschaft nach § 43 Abs. 2 GmbHG auf Schadensersatz, sofern er die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes verletzt hat. Verkennt der Geschäftsführer beispielsweise in der Krise einen Sanierungsbedarf oder unterrichtet er hierüber nicht rechtzeitig die Gesellschafter, kann er sich schadensersatzpflichtig machen. Der Geschäftsführer ist deshalb auch außerhalb der Krise gut beraten, wenn er die Zahlungsfähigkeit und den Überschuldungstatus der GmbH engmaschig überwacht, um schnellstmöglich reagieren zu können.

Zudem haftet der Geschäftsführer für Schäden nach § 43 Abs. 3 GmbHG, die durch eine Entziehung des Stammkapitals entgegen § 30 GmbHG entstehen. Eine das Stammkapital der GmbH entziehende Zahlung darf der Geschäftsführer auch dann nicht leisten, wenn ihn die Gesellschafter hierzu anweisen.

Einen durch Insolvenzverwalter sehr häufig geltend gemachter Innenanspruch gegen den Geschäftsführer folgt aus § 15b Abs. 4 InsO. Sollte der Geschäftsführer nach dem Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung Zahlungen leisten, die nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters vereinbar sind, ist er persönlich zur Erstattung an die Insolvenzmasse verpflichtet. Von dem Zahlungsverbot ausgenommen sind Zahlungen zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs, aber nur dann, wenn der Insolvenzantrag rechtzeitig gestellt wurde (§ 15b Abs. 2, 3 InsO). Die Abführung von Arbeitnehmeranteilen zur Sozialversicherung ist stets zulässig und sollte zwingend erfolgen, um eine Strafbarkeit des Geschäftsführers zu vermeiden. Die Abführung von rückständiger Lohn- und Umsatzsteuer ist aufgrund der Gesetzesänderung des § 15b Abs. 8 InsO nunmehr zwischen dem Eintritt der Insolvenzreife und der Entscheidung des Insolvenzgerichts über den Insolvenzantrag nicht mehr geboten, um eine persönliche Haftung oder ein Bußgeldverfahren gegen den Geschäftsführer abzuwenden. Voraussetzung ist hier aber erneut, dass der Insolvenzantrag rechtzeitig gestellt wurde.

Nach § 15b Abs. 5 InsO haftet der Geschäftsführer für Zahlungen an Gesellschafter, soweit die Zahlungen zur Zahlungsunfähigkeit führen, es sei denn, der Geschäftsführer hat mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Gesellschafters gehandelt. Es ist nicht erforderlich, dass die Zahlung unmittelbar zur Zahlungsunfähigkeit führt. Ein späterer Eintritt der Zahlungsunfähigkeit ist ausreichend. Im Ergebnis legt der Gesetzgeber dem Geschäftsführer die Pflicht auf, bei jeder Zahlung an Gesellschafter eine Solvenzprognose anzustellen.

2. Außenhaftung

Gerade bei massearmen Insolvenzverfahren suchen Gläubiger gerne nach Möglichkeiten, sich anderweitig schadlos zu halten. Ein häufig eingesetztes Mittel ist die Außenhaftung gegenüber dem GmbH-Geschäftsführer.

Sofern der Geschäftsführer seine Pflicht zur rechtzeitigen Stellung eines Insolvenzantrags verletzt, haftet er gegenüber den Gläubigern nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 15a Abs. 1 InsO. In welcher Höhe die Gläubiger ihren Schaden aus der Insolvenzverschleppung geltend machen können, hängt davon ab, ob sie sog. Alt- oder Neugläubiger sind. Bei Altgläubigern handelt es sich um Gläubiger, deren Forderungen vor Eintritt der Insolvenzreife entstanden sind. Altgläubiger können nur den sog. Quotenschaden, also die Differenz zwischen derjenigen Befriedigung, die der Gläubiger bei rechtzeitiger Antragstellung erlangt hätte und derjenigen Befriedigung, die er als Folge der aus der Insolvenzverschleppung resultierenden Masseverkürzung tatsächlich erlangt hat, geltend machen. Den Anspruch der Altgläubiger kann im laufenden Insolvenzverfahren nur der Insolvenzverwalter geltend machen (§ 92 InsO). Anders sind Ansprüche der Neugläubiger, deren Forderungen nach Eintritt der Insolvenzreife entstanden sind, zu behandeln. Neugläubiger können den vollen Vertrauensschaden (und nicht nur den Quotenschaden) ersetzt verlangen und ihren Anspruch zudem selbst gegen den Geschäftsführer verfolgen. Ob eine Insolvenzverschleppung vorliegt bestimmt sich nach § 15a Abs. 1 InsO. Der Insolvenzantrag ist spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit und sechs Wochen nach Eintritt der Überschuldung zu stellen.

Zudem haftet der Geschäftsführer nach außen auch für jede weitere Verletzung von Schutzgesetzen. Führt der Geschäftsführer Sozialversicherungsbeiträge nicht ab, haftet er persönlich gem. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266a Abs. 1, Abs. 2 StGB und macht sich – soweit Arbeitnehmeranteile betroffen sind – auch noch strafbar.

Bei verspäteter Insolvenzantragstellung verlangt in der Regel die Bundesagentur für Arbeit den Ersatz des an die Arbeitnehmer ausgezahlte Insolvenzgeldes vom Geschäftsführer gem. § 826 BGB zurück. 

Verletzt der Geschäftsführer steuerliche Pflichten der GmbH vorsätzlich oder grob fahrlässig, haftet er für die Steuerverbindlichkeiten der Gesellschaft gegenüber der Finanzverwaltung nach §§ 69 S. 1, 34 Abs. 1 AO persönlich.

II. Haftung der Gesellschafter

Die Gesellschafter haften der Gesellschaft gegenüber für existenzvernichtende Eingriffe nach § 826 BGB. Entzieht der Gesellschafter der Gesellschaft das Vermögen zur vorrangigen Gläubigerbefriedigung oder durch offene bzw. verdeckte Entnahmen an sich selbst, ist er zur Rückführung verpflichtet. Der Anspruch wird in der Regel vom Insolvenzverwalter geltend gemacht.

Gesellschafter, die vorsätzlich oder grob fahrlässig einer Person, die nicht Geschäftsführer sein kann, die Führung der Geschäfte überlassen, haften der Gesellschaft gem. § 6 Abs. 5 GmbHG solidarisch für den Schaden, der dadurch entsteht, dass diese Person die ihr gegenüber der Gesellschaft bestehenden Obliegenheiten verletzt. Nach § 6 Abs. 2 GmbHG darf nicht Geschäftsführer sein, wer geschäftsunfähig, einem Berufsverbot unterliegt oder einschlägig vorbestraft ist.

Der Gesellschafter haftet gem. § 31 Abs. 3 GmbH zudem für verbotswidrig ausbezahltes Stammkapital.

Eine Besonderheit der Gesellschafterhaftung ist die sog. Durchgriffshaftung. Grundsätzlich haften GmbH-Gesellschafter nur mit ihrer Einlage und darüber hinaus nicht mit ihrem persönlichen Vermögen nach außen. Eine Ausnahme hiervon bildet die Durchgriffshaftung. Die Rechtsprechung hat diesbezüglich Fallgruppen gebildet, bei denen von einer Haftung gegenüber Dritten ausgegangen wird. Nutzt ein Gesellschafter die Konstruktion einer haftungsbeschränkten juristischen Person bewusst aus, um den Gläubigern Nachteile zuzufügen, haftet er persönlich. Zudem wird eine Durchgriffshaftung angenommen, wenn die Abgrenzung das Gesellschafts- und Privatvermögens aufgrund einer undurchsichtigen Buchführung vermischt oder anderweitig verschleiert wird. Schließlich kommt es bei der sog. Sphärenmischung zu einer Durchgriffshaftung. Eine Sphärenmischung wird angenommen, wenn nicht ausreichend zwischen Gesellschaft und Gesellschafter im Rechtsverkehr getrennt wird.

Nicht zuletzt haftet der Gesellschafter und der Aufsichtsrat für die Folgen einer Insolvenzverschleppung nach § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. § 15a Abs. 1 InsO, wenn er bei einer führungslosen Gesellschaft keinen Insolvenzantrag stellt.

III. Zusammenfassung

Die Haftung von Geschäftsführer und Gesellschafter einer GmbH sind vielseitig und nicht immer leicht zu erkennen. Die Konsequenzen können für die beteiligten Personen sehr weitrechend sein. Häufig wiegen sich die Organe einer GmbH in Sicherheit, da sie von einer vermeintlichen Haftungsbeschränkung ausgehen. Wie aufgezeigt, greift diese nicht immer ein. 

Wir beraten Sie gerne in diesem komplexen Rechtsgebiet. Zum einen vertreten wir Sie gerne, sofern ein Insolvenzverwalter oder Gläubiger Ansprüche gegen Sie erhebt. Zudem beraten wir auch Gläubiger, die einen Weg zur Geltendmachung von Ansprüchen inner- und außerhalb des Insolvenzverfahrens und in der vorgelagerten Krise suchen. Je früher eine anwaltliche Beteiligung erfolgt, desto höher sind Ihre Gestaltungsmöglichkeiten.

Bitte wenden Sie sich an unseren Kollegen Herrn Rechtsanwalt Dr. Maximilian Maierhofer.